
Das Ordnungsamt der Stadt Eltville am Rhein weist zum Jahreswechsel darauf hin, dass Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur am 31. Dezember und am 1. Januar verwendet werden dürfen und nur von Personen ab 18 Jahren. Zugleich gelten in Teilen der Stadt und der Ortsteile örtliche Verbote, um Schäden und Gefährdungen zu verhindern.
Erlaubte Zeiten und Altersgrenze
Nach den geltenden Bestimmungen ist das Abbrennen von Kleinfeuerwerk nur an den beiden genannten Tagen zulässig. Die Stadt betont, dass die Bestimmungen der Hersteller zur sicheren Anwendung der Artikel eingehalten werden müssen, damit niemand zu Schaden kommt.
Sperrzonen in der Stadt und den Ortsteilen
Das Feuerwerk ist in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie bei besonders brandempfindlichen Gebäuden verboten. Konkret gelten die Einschränkungen für den Altstadtbereich der Kernstadt. Im Stadtteil Erbach sind die Flächen von der Marktstraße über den Markt bis zur Albrechtstraße sowie Neugasse, Friedrichstraße, Tannepädchen, Rheinstraße und Andreasgasse betroffen. In Hattenheim umfasst das Verbot den Bereich ab Kornmarktstraße über den Marktplatz bis zum Bahnhofsplatz. Im Stadtteil Martinsthal gilt die Sperrung für den Bereich des Lindenplatzes.
Sicherheitsappelle und organisatorische Hinweise
Bürgermeister Patrick Kunkel verweist auf einen früheren Großbrand in der Eltviller Altstadt, der durch einen fehlgeleiteten Feuerwerkskörper entstanden war. Vor diesem Hintergrund bittet die Stadt die Einwohner und Gäste, pyrotechnische Raketen und Effektartikel möglichst in gemeinsamer Feier am Rheinufer abzubrennen und die Flugrichtung aus Sicherheitsgründen in Richtung Rhein zu wählen.
Die Verwaltung rät außerdem, auf pyrotechnische Effekte mit ausschließlicher Knallwirkung zu verzichten. Park und Halteverbote sind strikt zu beachten, damit Zufahrten für Rettungskräfte frei bleiben. Außerdem erinnert die Stadt daran, anfallenden Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen.
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